Das Barisch Gut
im Karolinischen Steuerkataster von 1724 und
Friderizianischen Kataster von 1748 für Beerwalde.

 

Bauergut Nr. 4
Hof Nr. 21, Haus Nr. 74
in Bärwalde

Besitzer 1724: Christoph Bährisch
Bauer, Gerichtsältester, Gerichts Verwalter
 

Gem. Ertrags-Tabelle,
nach Überprüfung durch die Rektifikationskommission = Berichtigungskommission:

Garten = 1 Scheffel, 2 Viertel
Teich-Nutzung = 1/2 Schock
8 Kühe, 2 Ziegen, 1 Schwein
Säe-Werck = 4 Malter, 8 Scheffel, 1 Viertel

Der Umfang des Ackerlandes wurde damals als Aussaat in Malter zu 12 Scheffel gemessen.

entspricht ≈ 108,57 Morgen ≈ 3,5 Hufen
(zzgl. 8 Kühe, 4 Ziegen, 1 Schwein)
 

1 Malter (Mlt.) = 12 Scheffel (Sch.) Breslauer Maß
1 Malter = 10 Schlesische Morgen
1 Scheffel = 16 Metzen (Mtz.)
1 Scheffel = 0,47 ha
1 Viertel = 4 Metzen
1 Schock = 60 Stück

1 Morgen = 300 QR = 0,17872574202 Hektar (ha) = 1787,2574202 m²
    1 Hufe = 30 Morgen = 9000 QR = 5,3617722606 Hektar (ha) = 53617,722606 m²

1 schlesischer Thaler (Thl.) = 24 Groschen (Sgr.)
1 Sgr. = 18 Heller (Hl.)
1 Viertel Schafe = 25 Stück (Stk.)

 

Sae-Werk (Ackerfläche)

 

Die Spezifikationen der Gemeinden sind in folgende Kapitel untergliedert:

Rubrica Prima. Gaerthe. (Gärten) - Allhier müssen alle Obst=Tätze und Hopfen=Gärte, wie nicht minder die Weinberge, und mit fruchtbaren Bäumern besetzte Werder, welche denen Scholtzen, Bauern oder andern Besitzern und Unterthanen im Dorffe zugehören, specificiret, die Nahmen der Besitzer benennet, und nach der Aussaat über Winter angeschlagen werden.

Rubrica Secunda. Mühl-Nutzung. - Hier seynd die Mühlen mit ihren Namen und an was vor einem Wasser sie liegen, auch wie viel Gänge sie haben, oder ob es Wind=Mühlen seynd, wie nicht minder deren Besitzer zu benennen und specifice anzuzeigen.

Rubrica Tertia. Bier - und Brandwein Urbar: - Allhier muß gesetzet werden ob eigener Zuwachs an Weitzen und Holtz vorhanden. Ingleichen seynd die Kretschamme oder der Orth / wo solches außgeschencket wird / wie nicht minder der Besitzer zu benennen.

Rubrica Qvarta. Teich-Nutzung. - Allhier müssen sowohl die Streich- als andere Teiche mit ihrem a Situ loci oder sonsten habenden Nahmen, wie nicht minder der Besitzer benennet und specificieret werden.

Rubrica Qvinta. Steigende und fallende Nutzungen. - Allhier muß die Ertragnüß von vermietheten Wiesenwachs, und Vieh-Huttung, dann die Eisen=Stein=Kohlen= und Gallmay=Nutzung, wie nicht minder von vermietheten Bret=Mühlen specifice angezeiget, und der Possessor benennet werden.

Rubrica Sexta. Holtz-Nutzung. - Allhier muß der a Situ loci oder sonsten angenommene Nahmen des Waides, und dessen Besitzer beygesetzet werden."

Rubrica Septima. Schaafe=Kühe=Ziegen- und Schwein=Nutzung - Allhier muß gesetzet werden / wie viel der Scholtz oder die Bauren und übrigen Gemeine Schaafe / Kühe / Ziegen / und Zucht-Schweine halten.

Rubrica Octava. Säe-Werck. - Allhier müssen in Columna I. alle Felder, sie seyn besäet oder nicht, mit dem a Situ loci oder sonsten herhabenden Nahmen, und was daraufgesäet werden kan, nebst deren Besitzern specificiret, in II. wie viel regulariter über Winter und in III. wie viel regulariter über Sommer gesäet wird, angezeiget werden." (eingeteilt nach den Ständen Bauern und Gärtner).

 

Daraus ergeben sich die gesamten besteuerbaren Realitäten des jeweiligen Dorfes. Ergänzt werden diese Kapitel durch je eine Bekenntnistabelle, in welcher die Ergebnisse der Spezifikation zusammengefasst werden, sowie häufig durch erläuternde Anhänge wie Urkundenabschriften oder Erklärungen einzelner Stellenbesitzer sowie die jeweilige ,,Unterthaner Befunds=Tabella.", aus welcher sich das nach Revision durch die Rektifikationskommission endgültige besteuerbare Kapital des Dorfes ergibt. Neben den Namen der Stellenbesitzer, erfährt der Leser so etwas über den jeweiligen Land- und Viehbesitz sowie die Standeszugehörigkeit derselben. Neben den Schulzen wurden die Bauern und die Gärtner, teilweise in Frei- und Robotgärtner unterteilt, erfasst. Nicht genannt werden im Kataster i.d.R. die Kleinstellenbesitzer (Häusler), sowie die Einlieger ohne Landeigentum. Die Mühlen und Kretschame (Gastwirtschaften) werden hingegen im zweiten Kapitel (Mühl-Nutzung) bzw. dritten Kapitel (Bier- und Brandwein Urbar) beschrieben. Damit bietet das Karolinische Kataster eine umfassende Beschreibung der wirtschaftlichen sowie sozialen Verhältnisse in den jeweiligen Dörfern zu Beginn des 18. Jahrhundert, am Ende der habsburgischen Zeit, kurz vor der Übernahme Schlesiens durch Preußen.

 

Kopfzeile einer Unterthaner-Specification – Rubrica Octava

 

Rubrica Octava. Säe=Werck

 

Größen und Summen der Aufstellungen

Bei den Untertanen-Spezifikationen fällt zunächst auf, dass nur die mit Gärten und besätem Grund ausgestatteten Einwohner genannt werden, also an erster Stelle der Schulze und die Bauern. Dabei ist nicht immer deutlich, ob es sich beim Schulzen um einen Erb- oder Wahlschulzen handelt. Unter den sonstigen Einwohnern werden zumeist die Gärtner des Dorfes genannt, manchmal auch die Häusler oder Müller, wenn sie Vieh oder Ackerland besaßen. Vom Viehbestand waren nur die Kühe, Zuchtschweine und Schafe steuerpflichtig. Die Pferde wurden offensichtlich als “Arbeitskräfte” nicht besteuert. Der Umfang des Ackerlandes wurde damals als Aussaat in Malter zu 12 Scheffel gemessen. Nach dem Karolischen Kataster säte man einen Breslauer Malter Aussaat auf 10 schlesische Morgen, d.h. einen Breslauer Scheffel auf 0,47 ha." Der schlesische Thaler wurde damals zu 24 Groschen gerechnet.

 

Der Barisch-Hof 1863

Bauergut Nr. 4

Barisch-Hof 1863 - Bauerngut Nr. 4

 

Maßstab 1:2500

Bauerngut Nr. 4

 

 

 

Münsterberg den 23ten April 1829

Nr. 36
Subrepartition
über
nach dem rektifizierten Steuer-Kataster vom Jahre 1748
zu versteuernden Realitäten für Bärwalde.

(Friderizianische Kataster 1743-1748)

Mit der Zusammenlegung der Äcker wurden auch 1. für das Dominium des Schafhutungsrecht auf der ganzen Bauernfeldmark und 2. für die kleinen Leute das Recht der Gräserei auf den herrschaftlichen Rainen, Gutsgrenzen und Kommunikationswegen und ihr Hutungsrecht auf den herrschaftlichen Brach- und Stoppelfeldern abgelöst. Für die Ablösung des Schafhutungsrechtes mussten die Bauern und Gärtner von jeder Hufe 2 1/2 Morgen, von 14 1/2 Hufen also insgesamt 36 Morgen an das Dominium als Entschädigung abtreten. Die bisherigen Kommunikationswege blieben in der alten Lage. Eine Bonitierung (Wertbestimmung) der abgetretenen Grundstücke hat bei der Gemeinheitsteilung und Ablösungsentschädigung wie folgt stattgefunden:

Der Werth von 36 Morgen Land ist von beiden Theilen behandelt worden auf – 1.947 Rthl. 26 Sgr. Wodurch jeder Morgen durchschnittlich eines Preises von 54 Rthl. 3 Sgr. 2 2/3 Pf. erhält.

Berechnungsgrundlage: 1 preußischer Morgen = 180 Quadratruthen = 25.920 Quadratfuß = 0,2553224886 Hektar (ha) = 25,53224886 Ar (a) = 2.553,224886 (qm)

1 preußischer Hufen ≈ 16,5 ha (rund 66 preußische Morgen)
 

Entschädigung des Schafhutungsrechtes an das Dominium vom 24. Okt. 1829


Somit musste Amand Barisch 3. Morgen 55 Qudratruthen oder 3. Scheffel 5. Metzen und excz: Brache 2. Scheffel 3./3. Metze (im Wert von 178 Rthl. 25 Sgr. 3 Pf.) an das Dominium abgeben.
 

Subrepartition Steuer=Kataster von 1748

 

Subrepartition Steuer=Kataster von 1748

 

Subrepartition Steuer=Kataster von 1748

Besitzer des Bauerguts lfd.-Nr. 18:

1748 = Christoph Bar(i)sch
1829 = Amand Bar(i)sch

Beyträge
zur
Beschreibung von

Schlesien

Vierter Band

Brieg,

bey Johann Ernst Tramp. 1785

Dritter Abschnitt.
Vom  Münsterbergschen Kreise überhaupt.

 Aeußerliche Verfassung.

Dieser Kreiß stehet in Justizsachen unter der Regierung in Frankenstein, wovon gewöhnlich der Prälat zu Heinrichau Chef ist und Landeshauptmann heißet, von deren Urtheil an das Breslausche Oberamt appelliret wird; in Finanzsachen unter der Breslauschen Kammer, welche bey den Städten ihre Gerechtsame durch den Steuerrath des zweyten Departements, und auf den Dörfern durch den Landrath, welcher gegenwärtig der Herr Ernst Christian Gottl. von Gaffron auf Kunern ist; durch den Kreisdeputirten, Herrn von Langenau; den Kreis-Physikus Stumpf und den Steuereinnehmer, Herrn Johann Friedrich Bone; verwalten läßt.

In Accisesachen stehet die Stadt unter der Accise- und Zolldirektion in Neiße. Das Infanterieregiment von Rothkirch hat die Werbung. Der Adel macht mit dem Frankensteinschen und der Grafschaft Glaz bey der Landschaft ein System. In Ansehung der Steuer gehöret dieser Kreis zur ersten Klasse, und stehet bey der Viehassekuranz mit den Kreisern der ersten Societät in Verbindung.

 

Fünfter Abschnitt.
Dörfer des Münsterbergschen Kreises

6. Bärwalde ein ansehnliches Dorf dessen grösster Theil der Bauerschaft zu den Fürstl. Kammergüthern des Schlosses in Frankenstein gehört. Vor alten Zeiten besaß es, und zwar 1357 Nikel von Bärswald 1390 Hans von Bärenwald und denn Pilgrin von Bärenwald. Nach diesen Hans von Borav, dessen Sohn Hartung solches 1436 an die Gebrüder Barthol Nikolaus Johann Urban und Martin von Schrom verkaufte. Nach der Zeit ward das Dorf zertheilt, da denn auf dem Vorwerke Herrn gewesen sind: Hans von Warnsdorf und Trautenau, welcher es 1474 an Bernhard Trehem verkaufte; als dieser aber seinen Bruder ums Leben gebracht, nahm ihm Herzog Heinrich der Aeltere dieses Guth weg, gab es hingegen aus Gnaden 1480 seinem Sohne George Trehem wieder. 1493 besaß dasselbe Wenzel Trehem, und 1513 Thomas von Bischofsheim auf Allgersdorf, der dem Dominikanerkloster in Frankenstein einen jährlichen Zins von 20 Ungr Gulden überließ, doch mit Vorbehalt solchen wieder einzulösen. 1542 war Herr allhier Hans von Dobeneck, welcher die freye Schaafstrift ums ganze Dorf mittelst einer Konfirmation, erhielte. Ihm folgte 1544 der Balthasar Laban von Bielwiese, (vielleicht Pillwösche) welcher aber noch für erhaltener Konfirmation starb. Leonhard von Bischofheim, der schon auf dem andern Theile das Kirchenlehn nebst Ober und Niedergerichte besaß, verkaufte sein Theil an Jakob von Reichau, welcher es endlich samt dem Vorwerke 1566 an den Kaspar von Keul überließ; dessen Sohn Adam Keul brachte es an Kasper und Heinrich von Prädel, von denen es 1613 Friedrich von Näfe und Obischau erkaufte. Diesem folgte im Besitze desselben 1661 Julian Heinrich, 1715 Sigmund Abraham von Vippach und Schwarze, dessen Sohn solches bis 1747 besessen; da es alsdenn von ihm käuflich an Ernst Sigmund von Nez auf Schlause gelangte. 1784 besitzt es dessen Schwiegersohn, George Friedrich von Wenzky, Landrath im Strehlenschen Kreise, der es 1764 kaufte.

Den andern Theil dieses Dorfs hatte obenerwähnter Leonhard Bischofsheim, von welchem derselbe an den Hans von Sebottendorf kam; dieser verkaufte solchen an den Rath in Münsteeberg, welchen Kauf auch Herzog Johann d.d. Oels Montags nach Miserikordias konfirmirte. Der Magistrat veräuserte 1573 wieder 6 Bauern davon an den Kaspar Keul auf dem Vorwerke, war auch im Begrif den übrigen Theil an diesen Keul zu veräusern; die Bauern aber gingen an das Kaiserliche Amt, erbothen sich selbst zu lösen, welches auch angenommen wurde, und sie erhielten ein Privilegium, daß sie niemals mehr vom Schlosse Frankenstein veräusert werden sollten. Daher dieser Antheil, welcher aus 1 Kirche, 1 Pfarrwohnung, 1 Schulhaus, 25 ganzen Bauern, 9 Dreschgärtnern, 32 Häuslern, 1 Wassermühle, 1 Gemeinhaus bestehet, noch dem Fürst von Auersperg gehört, dem auch das Patronatrecht zusteht. Der erstere Antheil hingegen hat 1 herrschaftlich Vowerk, 5 ganze Bauern, 9 Dreschgärtner, 1 Häusler, 1 Wassermühle; und überhaupt sind 458 Einwohner des Dorfs.

Die Kirche, welche in neuern Zeiten fast von Grund aus neu erbaut worden, ist ein schönes Gebäude mit viel zierlichen Altären versehen. Sie gehörte vor diesem lange Zeit den Evangelischen; im Jahr 1644 aber kam sie in die Hände der Katholiken. Sie ist dem Täufer Johannes geweiht, und Herzog Bolko beschenkte dieselbe diesem Heiligen zu Ehren 1340 mit 3 zinsbaren Ruthen Acker.